Satzung
Allgemeine Bestimmungen
§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der „Geschichtsverein Seemental“ mit dem Sitz in 63688 Gedern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege der Recherche und Dokumentation von historischen Gegebenheiten im oberen Seemental.
(4) Der Verein wird ins Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg eingetragen; nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz e. V.
§2 Wesen des Vereins
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mittel des Vereins
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Vergütungen
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Sonstiges
(1) Der Verein unterhält die notwendigen Einrichtungen in eigener Verwaltung, soweit sie sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben
(2) Der Verein enthält sich aller Bindungen politischer und konfessioneller Art.
Mitglieder
§6 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
(2) Aktive Mitglieder sind die Teilnehmer im Arbeitskreis Dorfchronik.
(3) Fördermitglieder sind Personen, die den Verein in seinen Zielen und Bestrebungen fördern und unterstützen.
(4) Der Verein verleiht für besondere Verdienste und langjährige Vereinszugehörigkeit Ehrenmitgliedschaften, Ehrenurkunden, Ehrennadeln und Präsente. Der Beschluss wird vom Vorstand gefasst.
§7 Beginn der Mitgliedschaft
(1) Zur Aufnahme ist die Abgabe einer Beitrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in der nächsten Vorstandssitzung. Die Aufnahme eines Mitgliedes kann abgelehnt werden, wenn sie den Vereinsinteressen entgegensteht.
(2) Jedes Mitglied erhält bei seinem Eintritt ein Exemplar der Vereinssatzung; diese bleibt Eigentum des Vereins.
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht auf Inanspruchnahme der Vereinseinrichtungen, auf Beteiligung an Mitgliederversammlungen, an Wahlen, und ist in alle Vereinsorgane wählbar. Nur der aktive Teilnehmer am „Arbeitskreis Dorfchronik“ hat ein Stimmrecht in den Belangen zur Erstellung der Dorfchronik . Er ist verpflichtet, die angesetzten Termine zu besuchen bzw. sich bei Verhinderung zu entschuldigen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und nach Kräften bei der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken.
§9 Pflichten des Vereins
(1) Der Verein verpflichtet sich, mindestens in vierteljährlichem Abstand die aktiven Mitglieder (den Arbeitskreis Dorfchronik) zu Besprechungen über die Verwirklichung des Vereinszweckes einzuladen.
(2) Der Verein soll jedem verstorbenen Mitglied am Grab die letzte Ehre erweisen.
§10 Beiträge
(1) Beschlüsse über das Beitragswesen fasst die Mitgliederversammlung. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit den Beitrag neu festlegen.
(2) Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist im ersten Quartal fällig. Er soll regelmäßig durch Banklastschrift eingezogen werden.
(3) Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bezahlen Auszubildende und Schüler keinen Beitrag.
§11 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Vorhandenes Vereinseigentum ist dem Vorstand zurückzugeben. Die Beendigung der Mitgliedschaft enthebt das bisherige Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Frei werdende Ämter sind in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder kommissarisch durch den Vorstand neu zu besetzen.
(3) Der Austritt erfolgt fristlos durch schriftliche Kündigung an den Vorstand.
(4) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich das Mitglied Zuwiderhandlungen gegen die Vereinssatzung und die auf der Vereinssatzung beruhenden Beschlüsse der Vereinsorgane zuschulden kommen lässt, oder wenn es das Ansehen des Vereins schädigt.
(5) Vor dem Ausschluss ist das Mitglied unter Angabe der Gründe mit Hinweis auf die Rechtfertigungsmöglichkeit schriftlich durch den Vorstand zu verständigen. Das Mitglied hat die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von einem Monat zu rechtfertigen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(6) Während eines Ausschlussverfahrens ruhen das Stimmrecht sowie alle Funktionen des betroffenen Mitgliedes.
(7) Alle den Ausschluss betreffenden Beschlüsse sind in geheimer Abstimmung zu fassen.
Organe des Vereins
§12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
a.Vorsitzenden
b.Stellvertretenden Vorsitzenden
c.Kassenführer
d.Schriftführer
e.und nach Entscheidung der Mitgliederversammlung bis zu vier Beisitzern.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den unter a. bis d. genannten Personen.
(2) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied vertreten. Bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten zwei andere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes den Verein.
(3) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder alle 3 Jahre geheim gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
(5) Die Stellvertreter des Kassenführers und des Schriftführers sind aus dem Kreis der Beisitzer zu bestimmen.
(6) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und nimmt die Interessen des Vereins wahr.
(7) Verpflichtungen dürfen nur im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben und in Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel übernommen werden. Ausgaben, die den Betrag von zweitausend Euro im Einzelfall übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Diese Regelung gilt im Innenverhältnis; sie wird nicht im Vereinsregister eingetragen.
§13 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder und oberstes Organ des Vereins. Jedes Mitglied erhält mindestens zwei Wochen vor der Versammlung eine schriftliche Einladung mit Angaben der Tagesordnungspunkte. Man unterscheidet die:
a.ordentliche Mitgliederversammlung und die
b.außerordentliche Mitgliederversammlung
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt und beinhaltet mindestens folgende Tagesordnungspunkte
a. Jahresbericht des Vorstandes
b. Bericht des Kassenführers
c. Bericht der Kassenprüfer
d. Entlastung des Vorstandes
e. Wahl eines Kassenprüfers für zwei Jahre. Sollte der im Vorjahr gewählte Kassenprüfer für das laufende Jahr nicht mehr zur Verfügung stehen, so ist ein weiterer Kassenprüfer für ein Jahr zu wählen. Eine anschließende Wiederwahl ist nicht möglich.
f. Verschiedenes
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Wahlen erfolgen offen. Auf Antrag wird geheim gewählt. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter vorliegt.
(5) Über alle Mitgliederversammlungen ist von dem Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(6) Die Anwesenheit in der Mitgliederversammlung wird durch Unterschrift auf einer Anwesenheitsliste bestätigt.
Sonstige Bestimmungen
§14 Kassen- und vermögensrechtliche Bestimmungen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Vermögens- und Kassenverwaltung obliegt dem Kassenführer. Er erfüllt seine Aufgabe mit den ihm nach §10 zufließenden Mitteln sowie zugewandten Spenden und Erlösen aus Veranstaltungen.
(3) Einnahmen und Ausgaben sind durch Bücher und Belege nachzuweisen und mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Der Kassenführer muss jederzeit in der Lage sein, über das ihm anvertraute Vermögen und finanzielle Mittel Rechenschaft abzulegen.
(4) Die Kasse wird von zwei Kassenprüfern geprüft. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege. Prüfungen sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein..
Auflösung des Vereins
§15 Verwendung des Vermögens
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen der Stadt Gedern, vertreten durch den Magistrat, zu übereignen.:
(2 )Die Stadt Gedern hat das Vermögen im Sinne des § 1 Abs. (2) und (3) zu verwenden.
(3) Sie soll dazu ein Drittel des Vereinsvermögens der
Kita-Wichteltal in Ober-Seemen
Städtischer Kindergarten Ober-Seemen
Ludwigstraße 3
63688 Gedern
zur Verfügung stellen.
(4) Ein weiteres Drittel des Vereinsvermögens soll der
Seementalschule
Grundschule des Wetteraukreises in Ober-Seemen
Friedhofstraße 1
63688 Gedern
zur Verwendung im Sinne des § 1 Abs. (2) und (3) zur Verfügung gestellt werden.
(5)Das letzte Drittel des Vereinsvermögens soll der
Gesamtschule Gedern
Gesamtschule des Wetteraukreises in Gedern
Pestalozzistraße 2-4
63688 Gedern
zur Verwendung im Sinne des § 1 Abs.(2) und (3) zur Verfügung gestellt werden..
§16 Beschlussfassung
(1) Die Auflösung des Vereines kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Ein Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Über die Auflösung ist namentlich abzustimmen. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist binnen vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser Versammlung kann die Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
(2) Verliert der Verein durch den Austritt der Mitglieder seine Zweckbestimmung, so gilt der Verein bei weniger als sieben Mitgliedern als aufgelöst. Der letzte Vorsitzende des Vereins ist persönlich dafür verantwortlich, dass alle Unterlagen, Geschäftspapiere, Büromaterial, Kassenbelege, nicht verteilbares Vermögen innerhalb von 14 Tagen nach Auflösung des Vereins der Stadtverwaltung Gedern übertragen werden. Die Stadtverwaltung verwahrt die ihr anvertrauten Unterlagen bis zum Tage einer eventuellen Neugründung eines Vereins gemäß §1der Satzung und übergibt dem sodann neugewählten Vorstand die aufbewahrten Vereinsgegenstände.
§17 Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins am 21. Februar 2011 in Mittel-Seemen beschlossen und tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.
(2) Das Einverständnis der anwesenden Mitglieder mit der neuen Satzung wird durch Unterschrift auf beigefügter Anlage bestätigt.
(3) Diese Satzung sowie alle daraus erwachsenden Rechte und Pflichten bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, gelten die übrigen Bestimmungen weiter. Die nichtige Bestimmung ist durch eine Andere zu ersetzen, die dem mit ihr Gewollten zulässigerweise möglich nahe kommt.
Mittel-Seemen, den 21. Februar 2011